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Das Problem:
Ein Hartz-IV-Empfänger wohnt in eigener Wohnung bzw. Haus. Solange diese nicht unangemessen groß sind, fallen sie unter das Schonvermögen und er erhält trotzdem Arbeitslosengeld II. Soweit so schön.
Das Böse Erwachen für die Erben kommt jedoch, wenn der Hartz-IV-Empfänger stirbt, und die Immobilie auf die Erben übergeht. Nach der kaum bekannten Vorschrift § 35 II SGB II müssen die Erben in diesem Fall die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Erbe zurückzahlen!
Ausnahmen gelten nur dann, wenn
der Wert des Nachlasses unter € 15.500,-- liegt
oder der Erbe Partner des Erblassers, oder mit diesem verwandt war und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat.
Oder die Immobilie ist für den Erben selbst Schonvermögen
Dasselbe gilt grundsätzlich zwar für Geldvermögen, wirkt sich in der Praxis jedoch selten aus, da die Obergrenze des Schonvermögens in der Regel unter € 15.500 liegt.
Die Lösung:
Der Erblasser sollte sein Schonvermögen vor seinem Tod auf unter € 15.500,-- reduzieren, oder rechtzeitig zu Lebzeiten (10-Jahresgrenze) schon auf seine zukünftigen Erben übertragen.