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Wenn ein Ehegatte nach der Trennung aber noch vor Zustellung des Scheidungsantrages im Lotto gewinnt, kommt dies auch seinem von ihm getrennt lebenden Ehepartner zugute, wenn der Lottogewinn bei Zustellung des Scheidungsantrages noch im Endvermögen vorhanden ist!
Der BGH hat am 16.10.13 (Az.: XII ZB 277/12) entschieden, dass ein Lottogewinn keinen privilegierten Vermögenserwerb wie Schenkung oder Erwerb von Todes wegen darstellt. Ein Lottogewinn ist deshalb nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen und ist im Zugewinnausgleichsverfahren auszugleichen.