Wertminderung - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Wertminderung

Rechtsgebiete > Verkehrsrecht
 

Bei einer Schadensregulierung wird häufig die sogenannte merkantile Wertminderung vergessen, wobei zu unterscheiden ist, dass auch eine technische Wertminderung existiert. Die letztgenannte technische Wertminderung kommt heute eigentlich nicht mehr vor, da die Unfallreparaturen technisch sehr sauber ausgeführt werden.
 
Anderes ist es bei der sogenannten merkantilen Wertminderung, diese „kaufmännische“ Wertminderung entsteht unter anderem dadurch, dass ein Fahrzeug, welches einen Unfallschaden hatte, im Wiederverkauf von der Bevölkerung weniger akzeptiert wird. Dies gilt umso mehr bei Motorrädern, da dann ein so genannter versteckter Mangel, welchen die merkantile Wertminderung unter anderem ausgleichen soll, viel gefährlicher ist, als bei einem „relativ sicheren Fahrzeug mit vier Rädern“.
 
Lange Jahre wurde darauf hingewiesen, dass die Wertminderung (gemeint ist die merkantile) nur für Fahrzeuge bis zu einem Alter von vier Jahren zuzusprechen ist. Dies beruhte darauf, dass vor Jahrzehnten, als die merkantile Wertminderung von der Rechtssprechung entwickelt wurde, die Fahrzeuge tatsächlich nicht so lange haltbar waren.
 
Neben den vier Jahren bildete damals auch die Kilometerlaufleistung von 100.000 eine Grenze.
 
Heute ist auch die zwischenzeitlich auf fünf Jahre ausgedehnte merkantile Wertminderung überholt, weshalb die Wertminderung auch bei Fahrzeugen von zehn Jahren und teilweise sogar noch älter bis zu einer Laufleistung von 150.000 bzw. 180.000 Kilometern zugesprochen wird. Natürlich ist die Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug geringer als bei einem jungen Fahrzeug, da das ältere Fahrzeug an sich schon einen geringeren Wert besitzt.
 
Wenn man allerdings – um die merkantile Wertminderung einmal deutlich darzulegen – zwei gleiche Fahrzeuge z. B. im Alter von zehn Jahren mit einer gleich gelagerten Laufleistung nebeneinander stellt, wird ein Käufer sich in der Regel für das Fahrzeug entscheiden, welches keinen Unfallschaden hatte, da ein Unfall immer den immanenten Eindruck mit sich bringt, dass eventuell ein verborgener Schaden oder Mangel noch vorhanden wäre. Aus diesem Grund wird die sogenannte kaufmännische Wertminderung zum Ausgleich genutzt, dass das Fahrzeug beim Verkauf nach einem Unfall einen geringeren Wert besitzt.
 

 
 
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