Befristetes Arbeitsverhältnis
Viele werden es kennen: Man unterschreibt einen neuen
Arbeitsvertrag, der aber zunächst – meist für ein Jahr – befristet ist. Allein
im Jahr 2016 waren ca. 45 % aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge
befristet.
Eine der Besonderheiten dieser Art des Arbeitsverhältnisses
besteht darin, dass es automatisch mit Erreichen des vereinbarten
Beendigungsdatums endet. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Was aber ist,
wenn ein Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt, z.B. eine
befristet eingestellte Arbeitnehmerin schwanger ist?
In diesem Fall sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Die
Schwangerschaft wurde erst nach Vertragsschluss bekannt. In diesem Fall
endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Ein gesonderter
Schutz existiert nicht. Denn für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis
befristet werden kann, sind nur die Tatsachen relevant, die bei
Vertragsschluss bekannt waren.
- Die
Schwangerschaft war auch dem
Arbeitgeber bei Vertragsschluss bekannt. Auch hier kann grundsätzlich
ein befristeter Vertrag geschlossen werden. Jedoch ist die Schwangerschaft
bei der Überprüfung des sachlichen Grundes angemessen zu berücksichtigen.
Was angemessen bedeutet ist dabei Auslegungssache.
Das oben gesagte gilt selbstverständlich auch für Personen,
die aufgrund einer Schwerbehinderung, der Zugehörigkeit zum Betriebsrat o.ä.
einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Fazit: Unterfällt ein befristet eingestellter Arbeitnehmer
einem besonderen Kündigungsschutz empfiehlt es sich stets, den Vertrag einmal überprüfen
zu lassen.