Viele Anwälte erklären, dass die Regulierung von
Verkehrsunfällen zwischenzeitlich nicht mehr einfach ist, weil zahlreiche
Gerichtsentscheidungen immer wieder aufgrund neuer Fallgestaltungen zu sehr
unterschiedlichen Urteilen kommen und demzufolge einzelne Schadenspositionen
teilweise kontrovers subsumieren.
Wir haben oft genug darauf hingewiesen, dass möglichst
ein Rechtsanwalt eingeschalten werden soll, sofern ein Schaden abgewickelt
werden muss. Noch besser ist es, einen Anwalt zu beauftragen, der mit der
Materie vertraut ist und Schadensfälle sehr häufig und sehr intensiv abwickelt.
Beginnen wir mit der sogenannten allgemeinen Kostenpauschale,
die teilweise noch unüblich Unkostenpauschale genannt wird, obgleich es in der
Wirtschaft gar keine Unkosten gibt.
Die Kostenpauschale wird gelegentlich vergessen,
wobei Versicherungen sehr häufig versuchen, diese zusammenzukürzen. Mit der
Kostenpauschale sollen genau die Kosten abdeckt werden, welche bei einer Schadensregulierung
– zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall – gewöhnlich anfallen. Bitte denken
Sie dabei an Telefon-, Porto- und Fahrtkosten (z.B. zur Werkstatt oder zum
Anwalt). Natürlich besteht die Möglichkeit, dass ein Geschädigter diese Kosten
konkret beziffern wird, wobei dann diese Kosten auch konkret abzurechnen sind.
Meistens werden diese Kosten aber pauschal geltend gemacht. Diese Pauschale
wird von den Gerichten gemäß § 287 ZPO geschätzt. In Großstädten beträgt die
Pauschale oftmals nur 20,00 €, wobei in den hiesigen Amtsgerichtsbezirken diese
üblicherweise mit 30,00 € angesetzt wird. Wir haben entsprechende Urteile vorab
(für die ländliche Region) auch erstritten.