Tipps zum KFZ-Versicherungswechsel - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Tipps zum KFZ-Versicherungswechsel

Wissenswertes > Auto und Verkehr
QUELLE: Haßberg-Echo, Mittwoch, 12. November 2014
 
Rechtsanwalt Windfelder und Christian Ankenbrand (WWK-Versicherungen) informieren Autofahrer und –halter
HASSBERGKREIS.
Aktuell besteht erneut – wie jedes Jahr - die Möglichkeit, eine Kfz-Versicherung zum Jahreswechsel zu kündigen. Die dazugehörige Kündigungsfrist endet am Ende des Monats November. Daraus folgt, dass eine Kfz-Versicherung bis zum Ende November 2014 gekündigt sein muss, wobei das Kündigungsschreiben innerhalb dieser Frist bei der Versicherung vorliegen muss.
 
Tipp:
Sollte die Frist versäumt werden, bleibt noch ein mögliches Sonderkündigungsrecht, sofern sich der Versicherungsvertrag nicht automatisch um ein weiteres Jahr verlängern soll. Ein Sonderkündigungsrecht besteht z.B. bei einer Beitragserhöhung. Bei Zugang eines Schreibens des Versicherers, dass sich der Beitrag erhöht, kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Versicherung gekündigt und zu einem günstigeren Anbieter gewechselt werden. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht auch nach einem Schadensfall (Unfall), wobei hier sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer kündigen dürfen (! Bitte die 1-Monats-Frist beachten).
 
Ausnahme:
Bei einem unterjährigen Versicherungsvertrag (die Laufzeit stimmt nicht mit dem Kalenderjahr überein) ist eine Kündigungsfrist – mit einem Monat – vor dem Vertragsablauf möglich.
 
Tipp:
Nach Möglichkeit zunächst einen neuen/ günstigeren Versicherungstarif mit evtl. besseren Leistungen abschließen, bevor die alte Versicherung gekündigt wird, da in diesem Rahmen auch geprüft werden muss, ob die „neue Versicherung“ tatsächlich bessere Tarife bietet.
 
Ausnahme-Hinweis:
Bei jedem Fahrzeugwechsel ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung jeder Zeit möglich, auch unterjährig.
 
Hinweis:
Prämien (einschließlich einer Prämienerhöhung) genau prüfen und vergleichen, wobei insbesondere Leistungen und SF-Klauseln (Schadensfreiheitsklassen) zu berücksichtigen sind.
 
Möglicherweise „drehen“ die Versicherer an der Preisspirale, wobei damit zu rechnen ist, dass eine Verteuerung (einschließlich einer geringeren Leistung) zu erwarten ist. Deshalb ist es auch in diesem Jahr wichtig, nicht nur auf die Prämien zu sehen, sondern auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Versicherer vermehrt Tarife mit geringerem Deckungsumfang auf den Markt bringen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass teilweise z.B. keine Neuwertentschädigung, keine Folgeschäden bei Marderbiss, kein Geld bei einer groben Fahrlässigkeit oder kein Rabattretter mehr angeboten werden. Ferner setzen die Versicherungen auf eine sog. Werkstattbindung und nehmen einen Selbstbehalt bei einem Glasaustausch in die Police mit auf. Wenn nun ein Versicherer die Leistungen tatsächlich reduziert, müsste er eigentlich auch die Prämien entsprechend reduzieren. Aus diesen Gründen ist es wichtig, welchen Versicherungsumfang die Police tatsächlich bietet.
 
Manche Versicherungen bieten zusätzlich eine sog. „Fahrerschutzversicherung“. Diese Zusatzversicherung bedeutet, dass bei einem eigenverschuldeten Verkehrsunfall der Fahrer so behandelt wird, als wäre ein fremder Schädiger vollumfänglich eintrittspflichtig.
Folgende Besonderheiten einer Versicherung sind genauer zu prüfen:
Wie hoch ist die Deckungssumme insgesamt?
Reicht die Mindestdeckungssumme aus?
Besteht die Möglichkeit eine grobe Fahrlässigkeit im Kaskobereich entgegenzusetzen (z.B. Missachtung einer roten Ampel)? Bei guten Policen wird auch in einem solchen Fall die Leistung bezahlt und der Einwand einer groben Fahrlässigkeit nicht erhoben.
Welche Autoteile sind mitversichert und bis zu welcher Höhe?
Inwieweit ist eine Neuwertentschädigung versichert, unter welchen Voraussetzungen?
Bei einer Kaskoversicherung ist eine sog. Gap-Deckung bei Leasingfahrzeugen von Bedeutung.
Welche Tierschäden (Haarwild) und welche Folgeschäden (Maderbisse) sind versichert?
Wie ist die Rückstufung im Schadensfall geregelt? Gibt es einen Rabattretter?
 
Vorsicht:
Gerade bei billigen Tarifen ist die Tendenz eindeutig zu lasten des Versicherungsnehmers mit deutlichen Einschnitten erkennbar. Neben dem Beitrag und den entsprechenden Schadensfreiheitsklassen ist natürlich auch von enormer Bedeutung, inwieweit der Versicherungsvertreter vor Ort „sich einsetzt“. Dieses „Merkmal“ ist wichtig, weil der Versicherungsmittler insbesondere auch bei anderen Versicherungssparten eine entscheidende Hilfestellung – auch - im Schadensfall bieten kann. Auch bei diversen Nachlässen, welche Versicherungen anbieten, kann der Versicherungsvertreter behilflich sein.
Die freie Werkstattwahl ist – nach Meinung von Rechtsanwalt Windfelder LL.M. – wesentlich höher zu bewerten, als ein Nachlass, weil lediglich dann immer die feie Auswahl der Reparaturfirma besteht.
Ob und inwieweit gewisse Bausteine sinnvoll oder empfehlenswert sind, ist im Einzelfall zu prüfen (z.B. Schutzbrief, Rabattretter, grobe Fahrlässigkeitsklausel, Neuwertentschädigung etc.).
 
Tipp:
Am Rande soll noch darauf hingewiesen werden, dass eine Verkehrsrechtschutzversicherung ‑ nach Meinung Windfelders - heute nicht nur wichtig, sondern unabdingbar ist. Ca. 50 % der Verkehrsteilnehmer besitzen eine Verkehrsrechtschutzversicherung und die anderen 50 % naturgemäß keine Rechtschutzversicherung.
 
 
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