Grundsatzurteil zum Restwertangebot - Urteile - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Grundsatzurteil zum Restwertangebot

Herausgegeben von Gerold Windfelder in Verkehrsrecht · 28/7/2015 16:29:00
Das von uns am 17.03.2014 vor dem Amtsgericht Schweinfurt erstrittene Grundsatzurteil wird zwischenzeitlich von anderen Gerichten bestätigt:

Wir sind und waren immer der Ansicht, dass der Geschädigte nicht gegen eine - von der Versicherung gewünschte - Schadenminderungspflicht verstößt, sofern er sein Fahrzeug zu dem von einem freien Sachverständigen ermittelten Wert auf dem allgemeinen Markt verkauft. Die Versicherung war auch hier der Ansicht, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeugs die gegnerische Haftpflichtversicherung quasi um Erlaubnis fragen muss.

Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt und hat bestimmt, dass der Geschädigte dem örtlichen Sachverständigen vertrauen darf. Das Aktenzeichen des AG Schweinfurt lautet 1 C 1293/13.

Als kleiner Exkurs kann hierzu noch angemerkt werden, dass die Advokaten der Assekuranz immer dann unzufrieden sind, sofern ein "längeres Standgeld" anfällt. Auch zur Meidung eines längeren Standgeldes ist es sinnvoll, dass Fahrzeug kurzfristig zu veräußern.

Die Assekuranz versucht - wenn auch nicht mehr bei uns - weiterhin, unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NJW 92, 3244) sowie des OLG Köln (DAR 13, 32) dem Geschädigten die Verpflichtung aufzuoktroyieren, dass er vor dem Verkauf seines geschädigten Pkws der Versicherung eine Gelegenheit zur Besichtigung zu geben hat, damit diese ein höheres Restwertangebot unterbreiten kann.

Obzwar einige Gerichte sich vom OLG Hamm und OLG Köln haben "blenden lassen", hat nach unserer Meinung die weit überwiegende Rechtsprechung den Grundsätzen des BGH Folge geleistet und festgestellt, dass für dem Geschädigten keine Wartepflicht für die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs trifft. Eine große Zusammenfassung der Urteile mit weiter führenden Hinweisen hat Herr VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert in „Verkehrsrecht aktuell (VA 2015 Seite 115 ff)“ zusammengestellt, sodass wir auf andere Urteile nicht mehr eingehen müssen.

Erfreulich ist allerdings, dass eine Vielzahl von Gerichten - in Anlehnung auf die höchst richterliche Rechtsprechung - unserem Grundsatzurteil gefolgt ist.


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