Aufgepasst beim Tuning von Fahrzeugen - Urteile - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

Suchen
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Aufgepasst beim Tuning von Fahrzeugen

Herausgegeben von Gerold Windfelder in Bußgeldrecht · 15/9/2014 20:14:04

Ein Fahrzeug verliert die Betriebserlaubnis,
sofern LED-Standlichter und schwarz lackierte Rückleuchten verwendet werden.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat in einem Urteil vom 02.10.2013 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag einen Betroffenen zu einer Geldbuße iHv. 50,00 € aufgrund einer fahrlässigen Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verurteilt, obgleich die Betriebserlaubnis erloschen war.
Die Einlassung des Betroffenen, dass er im Internet die LED-Standlichter gekauft hat und davon ausgehen musste, dass diese zugelassen wären, wurde durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen DEKRA dadurch widerlegt, dass in den Standlichtern eine Prüfbezeichnung vorhanden sein muss.
Bei den Rückleuchten war ferner erkennbar, dass der Betroffene diese selbst lackiert hat, weil die Lackierung ungleichmäßig war.
Hierzu führte der Betroffene aus, dass er den Original-Lack des Autoherstellers, welchen er bei einen Autohändler in Schweinfurt gekauft hat, verwendet hätte und demzufolge auch nicht wissen konnte, dass die Lackierung nicht zulässig wäre, weil viele Rückleuchten schwarz lackiert sind.
Hierzu führte jedoch der Sachverständige aus, dass an lichttechnischen Einheiten (in diesem Fall sogar zweimal) bauartbedingt keine Veränderung zulässig ist, weil die Leuchtwirkung u.a. auch fehlerhaft beeinträchtigt sein kann.
Somit ist sogar eine Gefährdung möglich, woraufhin das Gericht nicht der Argumentation des Verteidigers, Herrn Rechtsanwalt Windfelder, gefolgt ist, wonach der Betroffene allenfalls im untersten Bereich des Verschuldens gehandelt hat, weil er durch ein Autohaus und das Internet zu seinem fehlerhaften Verhalten verleitet wurde. Das Gericht setzte deshalb die Geldbuße – trotz zweier Verstöße – mit lediglich 50,00 € an und erklärte, dass damit bereits die Fahrlässigkeit des Vorwurfes ausreichend dokumentiert ist, wobei u.a. zwei Verstöße zu verhandeln wären.
Das Urteil ist durchaus vertretbar, wobei allerdings auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Geldbuße noch ein wenig zu verringern.
_____________________________________________________________________________________
Ist der Vorwurf einer Fahrzeuginbetriebnahme,
obwohl die Betriebserlaubnis erloschen ist, gerechtfertigt, soweit das Fahrwerk sich „setzt“.
Das Amtsgericht Schweinfurt hat in einem Urteil vom 02.10.2013 aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage entschieden, dass eine Geldbuße von 35,00 € als Ahndung ausreichend ist, sofern sich das Fahrwerk gesetzt hat.
Zunächst ging der Sachverständige der DEKRA in seinem Gutachten davon aus, dass üblicherweise ein Gewindefahrwerk bei der Abnahme des Einbaus geprüft wird. Im gegenständlichen Fall hatte sich das Fahrwerk um rund 20 mm gesetzt, wobei 20 mm einen erheblichen Wert darstellen, aber es nicht ausgeschlossen ist, dass im Laufe von zwei Jahren aufgrund einer schlechten Qualität eine solche Beeinträchtigung letztlich eintreten kann.
Bei der Überprüfung durch die Polizeibeamten wurde die Einstellung des Fahrwerks nicht geprüft, da eine Manipulation an der Einstellung des Fahrwerks die Einlassung des Betroffenen möglicherweise hätte widerlegen können. Da aber nicht nachweisbar war, dass der Betroffene am Fahrwerk „manipuliert“ hat, ist auch eine gleichzeitige Absenkung sämtlicher Federn aufgrund der schlechten Qualität nach Meinung des Sachverständigen denkbar. Herr Rechtsanwalt Windfelder hatte hierzu als Verteidiger vorgetragen, dass für die Absenkung des Fahrwerks zunächst von dem Betroffenen nicht bemerkt worden war. Eine Recherche durch Herrn Rechtsanwalt Windfelder im Internet hat ergeben, dass viele Käufer bei einem Fahrwerk der Marke „Tuningart“ ähnliche Probleme hatten, weil das Fahrwerk sich „gesetzt hat“.
Nachdem damit dem Betroffenen kein Verschulden an der Absenkung des Fahrwerks nachgewiesen werden konnte, regte Herr Rechtsanwalt Windfelder an, dass Bußgeldverfahren mit einer Zahlung einer Geldbuße von 35,00 € zu erledigen, weil ein Freispruch für den Betroffenen nicht korrekt wäre, da der Betroffene bei einer genauen Überprüfung des Fahrzeugs schon hätte erkennen können, dass sich das Fahrwerk gesetzt hat. Da der Betroffene nach seinen Angaben aber nicht erkannt hat, dass sich das Fahrwerk gesetzt hat, war eine Zahlung von 35,00 € ausreichend und sachangemessen, weshalb das Gericht diese 35,00 € auch in seinem Urteil am gleichen Tag bestätigt hat.



Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü