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Aufgrund unserer umfangreichen Argumentation hat das Amtsgericht Sonneberg in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 durch Beschluss das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Vorwurf lautete auf vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots. Neben der Verfahrenseinstellung war für den Ang. insbesondere erfreulich, dass die Kosten des Verfahrens die Staatskasse zu tragen hatte. Zusätzlich blieb dem Ang. die Eintragung von Punkten erspart; seinen Führerschein konnte der Ang. behalten.