Studiengebühren sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen - Urteile - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Studiengebühren sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen

Herausgegeben von Nicole Meyer in Familienrecht · 21/8/2009 16:49:00
Das OLG Zweibrücken hat am 23.12.2008 (11 UF 519/08) entschieden,
dass Studiengebühren als Mehrbedarf zusätzlich zu zahlen, da diese nicht im regelmäßigen Unterhalt eines volljährigen Kindes enthalten sind.


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