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Das Amtsgericht Schweinfurt hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2013 mit Beschluss das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Ang. zunächst beweisen musste, dass er keine Kenntnis von der beseitigten Drosselung des Rollers hatte. In der Auflage wurde ferner vermerkt, dass die Drosselung nachgewiesen werden muss. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahrene eingestellt, so dass dem Ang. 6 Punkte erspart blieben.