In seiner Entscheidung vom 31.03.2009 (XI ZR 288/08) hat der BGH klargestellt, dass bei einem Bausparvertrag, den die Eheleute gemeinsam abgeschlossen haben, in der Regel eine Gesamtgläubigerschaft vorliegt, sodass jeder Ehegatte die Auszahlung des gesamten Guthabens im Rahmen der Einzelverfügungsbefugnis an sich verlangen kann