Wohnimmobilie: Scheidung 2010 - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Wohnimmobilie: Scheidung 2010

Wissenswertes > Familie
Wohnimmobilie bei Scheidung und Trennung

I. Wer muss ausziehen?

1. Beide Ehegatten sind gemeinsam Eigentümer

a) während Trennung
  • Getrenntleben in derselben Wohnung / Haus
  • sonst: Ehegatte, der Kinder nicht betreut
  • Zwangsweise Durchsetzung mit Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB, wenn "unbillige Härte": Belange der Kinder, Gewalt Indikator, heftige verbale Auseinandersetzungen, mehr als bloße Unbequemlichkeit, ein Partner macht anderem das "Leben unter einem Dach" durch erhebliche Belästigungen (Missachtung, "Fertig machen") unerträglich
  • zum Wohl der Kinder kann auch Opfer aus der Wohnug gewiesen werden.
  • Maßstab: Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Vermögensverhältnisse
b) nach der Scheidung
  • endgültige Regelung (Eigentumsverhältnisse) muss gefunden werden
  • derjenige Ehegatte, der -insbesondere wg. Kinder- stärker darauf angewiesen ist, kann vom anderen Nutzungsüberlassung verlangen (§ 1568a Abs. I BGB)

2. Nur ein Ehegatte ist Eigentümer

a) während der Trennung wie gemeinsames Eigentum

b) nach der Scheidung:
  • grundsätzlich Zuweisung an dinglich berechtigten (Eigentümer, ErbbauBer, NießbrauchsBer) § 1568a II BGB
  • Ausnahmsweise:
    • an den dringlich nicht Berechtigten, nur wenn anderenfalls unbillige Härte (§1568a II BGB); kann Begründung eines Mietverhältnisses verlangen (§1568a Abs. V BGB)
  • Befristung, wenn für dringlich Berechtigten unbefristetes Mietverhältniss unbillig (§1568a Abs. V BGB)
 
 
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