Hauptmenü:
- Getrenntleben in derselben Wohnung / Haus
- sonst: Ehegatte, der Kinder nicht betreut
- Zwangsweise Durchsetzung mit Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB, wenn "unbillige Härte": Belange der Kinder, Gewalt Indikator, heftige verbale Auseinandersetzungen, mehr als bloße Unbequemlichkeit, ein Partner macht anderem das "Leben unter einem Dach" durch erhebliche Belästigungen (Missachtung, "Fertig machen") unerträglich
- zum Wohl der Kinder kann auch Opfer aus der Wohnug gewiesen werden.
- Maßstab: Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Vermögensverhältnisse
- endgültige Regelung (Eigentumsverhältnisse) muss gefunden werden
- derjenige Ehegatte, der -insbesondere wg. Kinder- stärker darauf angewiesen ist, kann vom anderen Nutzungsüberlassung verlangen (§ 1568a Abs. I BGB)