Ersatz des Verdienstausfalls bei fehlendem
KiTa-Platz
Mit Urteilen vom 20.10.16 (Az.: III ZR 278/15, III ZR
302/15 und III ZR 303/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der
Träger der Jugendhilfe seine Amtspflichten verletzt, wenn er entgegen § 24 Abs.
II SGB VIII einem anspruchsberechtigten Kind keine Platz in einer KiTa gewährt.
Voraussetzung sei lediglich, dass das Kind rechtzeitig
angemeldet sei. Weder finanzielle Engpässe, noch fehlende Kapazitäten könnten
den Jugendhilfeträger entlasten.
Der betreuende Elternteil habe entweder Anspruch auf
Erstattung einer privat beschafften Betreuungsmöglichkeit oder Verdienstausfall
gegen den Träger der Jugendhilfeeinrichtung