Bisher wird es einem Ehepartner bei der Scheidung nicht gedankt, wenn er während der Ehe die Schulden seines angetrauten tilgt. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wurde bisher das Anfangsvermögen jedes Ehegatten grundsätzlich auf 0 gestellt, so dass sich kein Zugewinn errechnet, wenn ein Ehegatten mit Schulden in die Ehe geht und am Ende der Ehe schuldenfrei ist.
Kein Zugewinn bedeutet jedoch auch kein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten, obwohl dieser die Schulden in der Regel zumindest mitgetilgt hat.
Seit 1.9.09 kommt es auf den tatsächlichen Vermögenszuwachs an. Einen Zugewinn hat danach auch erzielt, wer in der Ehe Schulden abbaut. Der Ehepartner profitiert zur Hälfte an diesem Zugewinn, indem sich seine Ausgleichsforderung erhöht.
Begrenzt wird die Ausgleichsforderung nach oben auf die Hälfte des bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen.
Die Neuregelung gilt für Scheidungsanträge ab 1.9.09.