Rechtlicher Vater vor leiblichem Vater
Mit Urteil vom 15.11.17 (Az. XII ZB 389/16) hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass der leibliche Vater die Vaterschaft eines
Mannes, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes anerkannt und eine
sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind besteht, selbst dann nicht anfechten kann,
wenn er selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.
Hintergrund war ein Fall, in dem die Mutter des Kindes
zunächst mit dem rechtlichen Vater zusammenlebte, welcher die Vaterschaft
anerkannt hat, anschließend mit dem leiblichen Vater, während das Kind gezeugt
wurde, anschließend wieder mit dem rechtlichen Vater und letztendlich mit dem
leiblichen Vater, welchen sie später auch ehelichte. Die Mutter trat der
Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegen.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass § 1600 BGB
für die Anfechtung voraussetze, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem
Kind keine sozial-familiäre Beziehung (mehr) bestehe. Eine Einschränkung
hiervon dadurch, dass der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre
Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat, finde keine Stütze im Gesetz. Auch ob der
rechtliche Vater noch eine Beziehung zur Mutter habe, sei unerheblich. Die
Mutter selbst sei jedoch nicht gehindert, auch bei Bestehen einer
sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater dessen Vaterschaft
anzufechten. Die Frage, ob dem leiblichen Vater mehr Rechte eingeräumt werden
sollten, falle in die Verantwortung des Gesetzgebers.
Leiblichen Vätern kann daher derzeit nur geraten werden,
die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters möglichst frühzeitig, d.h., vor
Entstehung einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater,
anzufechten!