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Rechtlicher Vater vor leiblichem Vater

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Rechtlicher Vater vor leiblichem Vater
 
Mit Urteil vom 15.11.17 (Az. XII ZB 389/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der leibliche Vater die Vaterschaft eines Mannes, der die Vaterschaft bezüglich des Kindes anerkannt und eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind besteht, selbst dann nicht anfechten kann, wenn er selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.
 
Hintergrund war ein Fall, in dem die Mutter des Kindes zunächst mit dem rechtlichen Vater zusammenlebte, welcher die Vaterschaft anerkannt hat, anschließend mit dem leiblichen Vater, während das Kind gezeugt wurde, anschließend wieder mit dem rechtlichen Vater und letztendlich mit dem leiblichen Vater, welchen sie später auch ehelichte. Die Mutter trat der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegen.
 
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass § 1600 BGB für die Anfechtung voraussetze, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung (mehr) bestehe. Eine Einschränkung hiervon dadurch, dass der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat, finde keine Stütze im Gesetz. Auch ob der rechtliche Vater noch eine Beziehung zur Mutter habe, sei unerheblich. Die Mutter selbst sei jedoch nicht gehindert, auch bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater dessen Vaterschaft anzufechten. Die Frage, ob dem leiblichen Vater mehr Rechte eingeräumt werden sollten, falle in die Verantwortung des Gesetzgebers.
 
Leiblichen Vätern kann daher derzeit nur geraten werden, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters möglichst frühzeitig, d.h., vor Entstehung einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater, anzufechten!
 
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