Mütterrente auch für Väter - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Mütterrente auch für Väter

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Zum 1.7.14 wurde mit dem Rentenpaket der schwarz-roten Bundesregierung Müttern mit vor 1992 geborenen Kindern ein zusätzlicher Entgeltpunkt pro Kind in der Rentenversicherung zugebilligt. Dies bedeutet derzeit (2014) eine Erhöhung der Rente um monatlich € 28,61 (West) bzw. 26,39 € (Ost) pro Kind. Auch Väter können von dieser „Mütterrente“ profitieren. Aber Vorsicht: ein entsprechender Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches will aber gut überlegt sein, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht!
 
1. Kindererziehungszeiten für Väter
 
Väter profitieren zum einen direkt von der „Mütterrente“ wenn sie bisher schon Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen haben. Erforderlich ist hierfür eine „gemeinsame Erklärung“ gemäß § 56 II 3 SGB VI mit der Kindsmutter, dass der Vater die Kinder zu Hause betreut, bzw. betreut hat (dies kann auch nachträglich durch einen Antrag auf Kontenklärung erfolgen).
 
2. Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches
 
Sind Väter geschieden, können sie indirekt von der Mütterrente profitieren, denn da die Mütter einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhalten, ändert sich nachträglich der Ausgleichswert beim Versorgungsausgleich einer vorangegangenen Scheidung.
 
Zulässig ist der Antrag nur, wenn die „Wesentlichkeitsgrenze“ überschritten ist, d.h., wenn der Ausgleichswert sich um mindestens 5% (relative Wesentlichkeitsgrenze) und um 1% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (absolute Wesentlichkeitsgrenze) von derzeit (2014)
 
27,65 € (West) bzw. 23,4 € ändert, was in der Regel erst ab zwei Kindern der Fall sein dürfte.
 
Beim Abänderungsantrag ist jedoch Vorsicht geboten: Auf einen Abänderungsantrag hin wird nämlich der gesamte Versorgungsausgleich noch mal nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt, d.h., der Ausgleichswert sämtlicher  Anrechte 
wird neu nach neuem Recht berechnet. Insbesondere wenn der bisher Ausgleichspflichtige (in der Regel die Väter) während der geschiedenen Ehe auch Anwartschaften aus betrieblichen Altersversorgungen erworben hat, kann der Schuss kräftig nach hinten los gehen!
 
Denn nach dem vor 1.9.2009 geltenden Recht wurden Anwartschaften aus betrieblichen Altersversorgungen zu niedrig bewertet, da man mit mehr oder weniger untauglichen Methoden versucht hat, diese in gesetzliche Anwartschaften „umzurechnen“ um sie mit ausgleichen zu können.
Nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht werden die Anrechte jedoch nicht mehr saldiert, sondern jedes einzelne Anrecht in seinem System berechnete und ausgeglichen. Dies führt in der Regel zu einer höheren Bewertung der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen, so dass ein Abänderungsantrag des Ehemannes wegen der Mütterrente dazu führen kann, dass der Ausgleichsbetrag sich sogar erhöht!
 
Sie sollten sich daher in jedem Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, bevor Sie einen Abänderungsantrag stellen!
 
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