Zum 1.7.14 wurde mit dem
Rentenpaket der schwarz-roten Bundesregierung Müttern mit vor 1992 geborenen
Kindern ein zusätzlicher Entgeltpunkt pro Kind in der Rentenversicherung
zugebilligt. Dies bedeutet derzeit (2014) eine Erhöhung der Rente um monatlich
€ 28,61 (West) bzw. 26,39 € (Ost) pro Kind. Auch Väter können von dieser
„Mütterrente“ profitieren. Aber Vorsicht: ein entsprechender Antrag auf
Abänderung des Versorgungsausgleiches will aber gut überlegt sein, damit der
Schuss nicht nach hinten losgeht!
1. Kindererziehungszeiten für Väter
Väter profitieren zum
einen direkt von der „Mütterrente“ wenn sie bisher schon Kindererziehungszeiten
gutgeschrieben bekommen haben. Erforderlich ist hierfür eine „gemeinsame
Erklärung“ gemäß § 56 II 3 SGB VI mit der Kindsmutter, dass der Vater die
Kinder zu Hause betreut, bzw. betreut hat (dies kann auch nachträglich durch
einen Antrag auf Kontenklärung erfolgen).
2. Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleiches
Sind Väter geschieden,
können sie indirekt von der Mütterrente profitieren, denn da die Mütter einen
zusätzlichen Entgeltpunkt erhalten, ändert sich nachträglich der Ausgleichswert
beim Versorgungsausgleich einer vorangegangenen Scheidung.
Zulässig ist der Antrag
nur, wenn die „Wesentlichkeitsgrenze“ überschritten ist, d.h., wenn der
Ausgleichswert sich um mindestens 5% (relative Wesentlichkeitsgrenze) und um 1%
der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (absolute
Wesentlichkeitsgrenze) von derzeit (2014)
27,65 € (West) bzw. 23,4
€ ändert, was in der Regel erst ab zwei Kindern der Fall sein dürfte.
Beim Abänderungsantrag ist jedoch Vorsicht
geboten:
Auf einen Abänderungsantrag hin wird nämlich der gesamte Versorgungsausgleich noch mal nach dem ab
1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt, d.h., der Ausgleichswert sämtlicher Anrechte
wird neu nach neuem
Recht berechnet. Insbesondere wenn der bisher Ausgleichspflichtige (in der
Regel die Väter) während der geschiedenen Ehe auch Anwartschaften aus
betrieblichen Altersversorgungen erworben hat, kann der Schuss kräftig nach
hinten los gehen!
Denn nach dem vor
1.9.2009 geltenden Recht wurden Anwartschaften aus betrieblichen
Altersversorgungen zu niedrig bewertet, da man mit mehr oder weniger
untauglichen Methoden versucht hat, diese in gesetzliche Anwartschaften
„umzurechnen“ um sie mit ausgleichen zu können.
Nach dem ab 1.9.2009
geltenden Recht werden die Anrechte jedoch nicht mehr saldiert, sondern jedes
einzelne Anrecht in seinem System berechnete und ausgeglichen. Dies führt in
der Regel zu einer höheren Bewertung der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen,
so dass ein Abänderungsantrag des Ehemannes wegen der Mütterrente dazu führen
kann, dass der Ausgleichsbetrag sich sogar erhöht!
Sie sollten sich daher
in jedem Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht
beraten lassen, bevor Sie einen Abänderungsantrag stellen!