Geschenkt ist Geschenkt, wiederholen ist
gestohlen?
Das Problem:
Der Ehemann ist
Eigentümer eines Hauses, die Ehefrau investiert ihr Vermögen während der Ehe in
das Haus, ohne ins Grundbuch eingetragen zu werden. Als es zur Scheidung kommt,
will sie wissen, ob sie ihre Investitionen wieder zurückverlangen kann.
Die Lösung:
1. Der beste Weg, unentgeltliche Zuwendungen an den Ehepartner
zurückzuverlangen ist, dies vertraglich zu vereinbaren und sich im Grundbuch
mit Hilfe einer Hypothek oder Grundschuld absichern zu lassen.
2. Wurde keine vertragliche Vereinbarung getroffen, ist bei Scheidung
zunächst auf das Güterrecht (ehemals Zugewinnausgleich) zurückzugreifen.
3. Dies führt jedoch nicht immer zu befriedigenden Lösungen, da hier
nur der Wertzuwachs während der Ehe ausgeglichen wird, so dass es passieren
kann, dass der Schenker in die Röhre schaut, wenn sich das Vermögen des
Ehepartners negativ entwickelt, d.h., ein auszugleichender Vermögenszuwachs
nicht eingetreten ist, oder er weniger zurückerhält, denn die Wertsteigerung
einer Immobilie richtet sich nach vielen Kriterien (u.a. Marktlage) und
entspricht selten den Beträgen, die investiert wurden.
4. Die Rechtsprechung hat daher den Begriff der „unbenannten
Zuwendungen“ entwickelt, welche mit Hilfe der Überlegungen zum „Wegfall der
Geschäftsgrundlage“ rückabgewickelt werden. Geschäftsgrundlage der
Zuwendungen war die Förderung des Fortbestands der Ehe. Diese
Geschäftsgrundlage fällt mit der Scheidung weg, so dass unentgeltliche
Zuwendungen zurückverlangt werden können. Diese Lösung erfordert
allerdings, dass es für den Ehepartner erkennbar war, dass die Förderung des
Fortbestands der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, was von dem Schenker
zu beweisen wäre.
Sie sollten sich daher vor größeren Zuwendungen
an Ihren Ehepartner vertraglich absichern!
Am besten Sie gehen damit zum Fachmann!
Rechtsanwältin Nicole
Meyer, Fachanwältin für Familienrecht