Umgangsrecht des leiblichen Vaters
In seiner Entscheidung vom 5.10.16, Az.: XII ZB 280/15,
hat der BGH die Rechte leiblicher
nichtehelicher Väter, die jedoch nicht die rechtlichen Väter des Kindes sind,
erneut gestärkt.
§ 1686a BGB gibt dem leiblichen Vater eines Kindes, dessen
rechtlicher Vater nicht ist, weil z.B.
die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war,
unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, nämlich
wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
Vorausgegangen war eine Beschwerde des leiblichen Vaters
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher im Gegensatz zu
deutschen Gerichten seit einiger Zeit der Hauptmotor bei der Stärkung der
Rechte von Vätern ist.
Nun hat der BGH entschieden, dass man nicht schon, wenn die
rechtlichen Eltern den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind beharrlich
verweigern, davon ausgehen könne, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht diene,
denn auch die Berücksichtigung der Bindung des Kindes an seine rechtliche
Familie dürfe nicht in eine Typisierung umschlagen, dass der leibliche Vater
als Störenfried zu behandeln sei. Das Kindeswohl sei vielmehr umfassend zu
prüfen.
Hierzu sei es auch unerlässlich, dass Kind über seine
biologische Abstammung aufzuklären. Den rechtlichen Eltern obliege es
lediglich, wie und in welcher form sie das Kind hierüber aufklären.