Umgangsrecht des leiblichen Vaters - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

Suchen
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Wissenswertes > Familie
Umgangsrecht des leiblichen Vaters
 
In seiner Entscheidung vom 5.10.16, Az.: XII ZB 280/15, hat  der BGH die Rechte leiblicher nichtehelicher Väter, die jedoch nicht die rechtlichen Väter des Kindes sind, erneut gestärkt.

§ 1686a BGB gibt dem leiblichen Vater eines Kindes, dessen rechtlicher Vater  nicht ist, weil z.B. die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, nämlich wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
 
Vorausgegangen war eine Beschwerde des leiblichen Vaters vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher im Gegensatz zu deutschen Gerichten seit einiger Zeit der Hauptmotor bei der Stärkung der Rechte von Vätern ist.
 
Nun hat der BGH entschieden, dass man nicht schon, wenn die rechtlichen Eltern den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind beharrlich verweigern, davon ausgehen könne, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht diene, denn auch die Berücksichtigung der Bindung des Kindes an seine rechtliche Familie dürfe nicht in eine Typisierung umschlagen, dass der leibliche Vater als Störenfried zu behandeln sei. Das Kindeswohl sei vielmehr umfassend zu prüfen.
 
Hierzu sei es auch unerlässlich, dass Kind über seine biologische Abstammung aufzuklären. Den rechtlichen Eltern obliege es lediglich, wie und in welcher form sie das Kind hierüber aufklären.
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü