Mandantsbedingungen (AGB) - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Mandantsbedingungen (AGB)

Allgemein

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Windfelder (nachfolgend: Kanzlei) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge werden nachfolgend "Mandate" genannt). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen - insbesondere solcher des Mandanten - in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
 
In der Regel erfolgt die Mandatierung der Kanzlei durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich, in Textform oder konkludent erteilt werden.
 
Die Kanzlei behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach der Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
 
2. Umfang und Ausführung des Mandates
Für den Umfang der von der Kanzlei zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag maßgebend. Mit der Auftragserteilung im anwaltlichen Mandat ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden.
 
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Bestimmung des Sachbearbeiters/in obliegt der Kanzlei.
 
Der Sachbearbeiter/in und die Kanzlei werden die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden als richtig zugrunde legen. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt hinzuweisen. Stellt der Sachbearbeiter/in und die Kanzlei Unrichtigkeiten in den Angaben des Mandanten fest, ist der Mandant verpflichtet, Aufklärung zu erteilen. Offensichtlich unrichtige Angaben wird der Sachbearbeiter/in und die Kanzlei gegenüber Dritten nicht verwerten.
 
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen (insbesondere der Buchführung und Bilanz) gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist. Auf die damit verbundenen Mehrkosten wird im Einzelfall hingewiesen, da diese Tätigkeiten über die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen und hiervon nicht umfasst sind.
 
Der Sachbearbeiter/in und die Kanzlei sind ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute/Belegsammlungen zu sichten und auf ihre rechtliche oder steuerrechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich die Sichtung und Überprüfung hereingereichter Unterlagen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.
 
3. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sofern keine Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die gemäß dem RVG zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
 
Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen.
 
Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Kanzlei nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
4. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, es sei denn, dass die Anforderung von Originalen durch die Kanzlei ausdrücklich gefordert wurde. Die Anforderung von Unterlagen kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen. Die Kosten für zusätzlich erforderliche Kopien trägt der Auftraggeber entsprechend der Kostenregelung im RVG. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Kanzlei zu übermitteln.
 
5. Mängelbeseitigung
Ist die Tätigkeit der Kanzlei oder eines Sachbearbeiters/in mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant dieser Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
 
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Kanzlei jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Kanzlei Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Kanzlei den Interessen des Mandanten vorgehen.
 
6. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Die Kanzlei hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.
 
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat, sofern es sich hierbei nicht um selbst gefertigte Kopien handelt, welche ohnehin dem Mandanten bereits vorliegen. Ferner gilt dies nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
 
Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
 
Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
 
7. Verschwiegenheit
Sämtliche Mitarbeiter der Kanzlei sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung von die Kanzlei die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei, soweit diese ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
 
8. Haftung / Versicherung / Verjährung
Die mit der Erledigung eines Auftrages befassten Sachbearbeiter/innen haften für eigenes, sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Die für die Kanzlei zuständige Berufshaftpflichtversicherung benennen wir hierzu wie folgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL- InfoV): ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf. Die haftenden Personen der Kanzlei ergeben sich aus dem Briefkopf.
 
Telefonische Auskünfte werden der Kanzlei und ihren Angestellten nicht geschuldet. Sie stehen als erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.
 
Die Haftung aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung ist durch die Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Kanzlei ist indes bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten - das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen - eine Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschten Höhe für den Einzelfall abzuschließen (Exzedentenversicherung) und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass die Kanzlei keine Gewähr übernimmt, dass ihr in der vom Mandanten gewünschten Höhe - insbesondere kurzfristig - Deckungsschutz gewährt wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren nach Ablauf des Jahres in dem das Mandat beendet wurde.
 
9. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kanzlei nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche der Kanzlei sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.
 
10. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.
 
11. Elektronischer Schriftverkehr, Datenspeicherung
Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per Email und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mittelungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Rechtsanwälte und die Kanzlei schulden im Rahmen des Mandates weder den Empfang, noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Sie werden diese Medien für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr deshalb stets nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Mandanten nutzen. Die beauftragten Rechtsanwälte und die Kanzlei übernehmen dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihnen versandten oder von ihnen empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Mandant diese Übertragungswege zur Kommunikation mit den beauftragten Rechtsanwälten, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt zur vergewissern. Die Kanzlei wird die persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie ggf. in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln. Eine Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird auf die Datenschutzerklärung der Kanzlei verwiesen (einsehbar auf der Kanzlei-Homepage und dem Aushang in den Kanzlei-Räumlichkeiten)
 
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei in Haßfurt als Ort der beruflichen Niederlassung/Kanzlei des Rechtsanwaltes. Gerichtsstand bei Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist der Kanzleisitz des beauftragten Rechtsanwaltes.
 
Ist der Mandant Kaufmann oder verfügt er im Inland nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO), wird der Ort der beruflichen Niederlassung des beauftragten Rechtsanwaltes ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dieser Gerichtsstand wird auch für Streitigkeiten aus etwaigen an die Kanzlei zum Einzug gegebene Schecks und Wechsel vereinbart.
 
Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
 
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
 
14. Geltung abweichender AGB
Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Dem Inhalt von Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.
 
Inhaltliche Verantwortung:
 
Rechtsanwalt
Klaus Handwerker
Hofheimer Str. 2
97437 Hassfurt

 
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