1. Mandatierung,
Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen
Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei
Windfelder (nachfolgend: Kanzlei) und ihren Auftraggebern (nachfolgend:
Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand
haben (diese Verträge werden nachfolgend "Mandate" genannt). Der
Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen - insbesondere solcher
des Mandanten - in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.
In der Regel erfolgt die
Mandatierung der Kanzlei durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht
oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch
mündlich, in Textform oder konkludent erteilt werden.
Die Kanzlei behält sich
jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach der Unterzeichnung
der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die
regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
2. Umfang und
Ausführung des Mandates
Für den Umfang der von der
Kanzlei zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag
maßgebend. Mit der Auftragserteilung im anwaltlichen Mandat ist eine
steuerliche Beratung nicht verbunden.
Der Auftrag wird nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Bestimmung des
Sachbearbeiters/in obliegt der Kanzlei.
Der Sachbearbeiter/in
und die Kanzlei werden die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben und Urkunden als richtig zugrunde legen. Ändern sich mitgeteilte
Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt
hinzuweisen. Stellt der Sachbearbeiter/in und die Kanzlei Unrichtigkeiten in
den Angaben des Mandanten fest, ist der Mandant verpflichtet, Aufklärung zu
erteilen. Offensichtlich unrichtige Angaben wird der Sachbearbeiter/in und die
Kanzlei gegenüber Dritten nicht verwerten.
Die Prüfung der
Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen (insbesondere der Buchführung und Bilanz) gehört nur zum Auftrag, wenn
dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist. Auf die damit verbundenen
Mehrkosten wird im Einzelfall hingewiesen, da diese Tätigkeiten über die
Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) hinausgehen und hiervon
nicht umfasst sind.
Der Sachbearbeiter/in
und die Kanzlei sind ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht
verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute/Belegsammlungen zu sichten und auf
ihre rechtliche oder steuerrechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der
Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der
Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich
die Sichtung und Überprüfung hereingereichter Unterlagen unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt.
3. Gebühren, Vorschuss,
Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren berechnen
sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG), sofern keine Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG vorliegt. Es wird
darauf hingewiesen, dass sich die gemäß dem RVG zu erhebenden Gebühren nach dem
Gegenstandswert richten.
Die Kanzlei kann bereits
bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und
Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen
Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen
Bezahlung abhängig machen.
Der Mandant ist zur
Aufrechnung gegen eine Forderung der Kanzlei nur berechtigt, soweit die
Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
ist.
4. Information durch
den Mandanten
Der Mandant hat die
Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren. Soweit die Übergabe von
Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, es sei
denn, dass die Anforderung von Originalen durch die Kanzlei ausdrücklich
gefordert wurde. Die Anforderung von Unterlagen kann sowohl schriftlich als auch
mündlich geschehen. Die Kosten für zusätzlich erforderliche Kopien trägt der
Auftraggeber entsprechend der Kostenregelung im RVG. Der Mandant ist gehalten,
sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine
Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an die Kanzlei zu
übermitteln.
5. Mängelbeseitigung
Ist die Tätigkeit der Kanzlei
oder eines Sachbearbeiters/in mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant dieser
Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
Offenbare
Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Kanzlei
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Kanzlei
Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Kanzlei
den Interessen des Mandanten vorgehen.
6. Aufbewahrung,
Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Die Kanzlei hat die
Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn die Kanzlei den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen
6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.
Zu den Handakten im
Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus
Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat,
sofern es sich hierbei nicht um selbst gefertigte Kopien handelt, welche ohnehin
dem Mandanten bereits vorliegen. Ferner gilt dies nicht für den Briefwechsel zwischen
dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des
Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Rechtsanwalt dem
Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
Der Rechtsanwalt kann
die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde.
7. Verschwiegenheit
Sämtliche Mitarbeiter
der Kanzlei sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche
Informationen des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten,
ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung
von die Kanzlei die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende
Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur
ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch
die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster
Informationen an nicht-rechtsanwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei, soweit diese
ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
8. Haftung /
Versicherung / Verjährung
Die mit der Erledigung
eines Auftrages befassten Sachbearbeiter/innen haften für eigenes, sowie für
das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Die für die Kanzlei zuständige
Berufshaftpflichtversicherung benennen wir hierzu wie folgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11
DL- InfoV): ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf. Die
haftenden Personen der Kanzlei ergeben sich aus dem Briefkopf.
Telefonische Auskünfte
werden der Kanzlei und ihren Angestellten nicht geschuldet. Sie stehen als
erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der
Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.
Die Haftung aus dem
Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher,
vorvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die
außervertragliche verschuldensabhängige Haftung ist durch die
Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Kanzlei ist indes bereit, auf
schriftliches Verlangen des Mandanten - das auch die Verpflichtung enthält, die
dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen - eine
Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschten Höhe für den Einzelfall
abzuschließen (Exzedentenversicherung) und bis zur Höhe der zu erlangenden
Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf
hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur
Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden
allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass die Kanzlei keine
Gewähr übernimmt, dass ihr in der vom Mandanten gewünschten Höhe - insbesondere
kurzfristig - Deckungsschutz gewährt wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht
bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für
die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Etwaige
Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren
nach Ablauf des Jahres in dem das Mandat beendet wurde.
9.
Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus
dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Kanzlei nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche der Kanzlei sind
nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer
rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen
Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen
Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.
10. Schriftform
Ergänzungen oder
Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße
Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses
Schriftformerfordernisses.
11. Elektronischer
Schriftverkehr, Datenspeicherung
Dem Mandanten ist
bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere
per Email und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu
gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und
Mittelungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter
Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor
Missbrauch geschützt werden können. Die Rechtsanwälte und die Kanzlei schulden
im Rahmen des Mandates weder den Empfang, noch den Versand von Mitteilungen auf
diesem Wege. Sie werden diese Medien für die Versendung und den Empfang von
Schriftverkehr deshalb stets nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des
insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Mandanten nutzen. Die
beauftragten Rechtsanwälte und die Kanzlei übernehmen dabei keine Gewähr für
Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf
diesem Wege von ihnen versandten oder von ihnen empfangenen Mitteilungen. Nutzt
der Mandant diese Übertragungswege zur Kommunikation mit den beauftragten
Rechtsanwälten, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten
Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit
sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen
Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch den von
ihm beauftragten Rechtsanwalt zur vergewissern. Die Kanzlei wird die
persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie
ggf. in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern
und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln. Eine
Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird auf die
Datenschutzerklärung der Kanzlei verwiesen (einsehbar auf der Kanzlei-Homepage
und dem Aushang in den Kanzlei-Räumlichkeiten)
12. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der
Sitz der Kanzlei in Haßfurt als Ort der beruflichen Niederlassung/Kanzlei des
Rechtsanwaltes. Gerichtsstand bei Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist
der Kanzleisitz des beauftragten Rechtsanwaltes.
Ist der Mandant Kaufmann
oder verfügt er im Inland nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne
der Zivilprozessordnung (ZPO), wird der Ort der beruflichen Niederlassung des
beauftragten Rechtsanwaltes ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches
gilt für den Fall, dass der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder Wohnsitz
und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Dieser Gerichtsstand wird auch für Streitigkeiten aus etwaigen an die Kanzlei zum
Einzug gegebene Schecks und Wechsel vereinbart.
Alle Mandate unterliegen
ausschließlich deutschem Recht.
13. Wirksamkeit bei
Teilnichtigkeit
Falls einzelne
Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten
Ziel möglichst nahe kommt.
14. Geltung
abweichender AGB
Fremde Allgemeine
Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder
abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Dem
Inhalt von Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.
Inhaltliche
Verantwortung:
Rechtsanwalt Gerold
Windfelder LL.M.
Master of Laws (LL.M.)
Hofheimer Str. 2
97437 Hassfurt