Vorsicht mit Abfindungsvergleichen beim Unfallpersonenschaden!
Wenn das Unfallopfer aufgrund des Unfalles erwerbsunfähig
wird und (vorzeitige) Erwerbsminderungsrente beziehen muss, wird nicht nur
seine Erwerbsminderungsrente wegen des niedrigeren Zugangsfaktors gekürzt,
sondern später auch seine Altersrente, obwohl der Schädiger seinem
Rentenversicherungsträger nicht nur die Zahlungen von Erwerbsminderungsrente
erstatten muss, sondern auch die durch die Erwerbsminderung entgangenen
Beiträge.
D. h.: die Altersrente wird um den (wegen vorzeitigen
Rentenbezuges) niedrigeren Zugangsfaktor gekürzt, obwohl der
Rentenversicherungsträger vom Schädiger so gestellt wird, wie er ohne die
unfallbedingte Erwerbsminderung seines Versicherungsnehmers stünde!
Beim Unfallopfer führt dies zu einem nicht unerheblichen
Rentenschaden in der Altersrente.
Der BGH hat nun am 20.12.2016 (Az.: VI 664/15) entschieden,
dass wenn trotz Betragsregresses des Rentenversicherungsträgers und trotz
Erstattung der an den Geschädigten zu zahlenden Erwerbsminderungsrente ein
Rentenschaden verbleibt, der Schädiger auch diesen zu erstatten hat, da er den
Geschädigten nach den schadensrechtlichen Vorschriften so zu stellen hat, wie
er ohne Unfall stünde. In diesem Fall sei das Recht, den Schaden gerichtlich
geltend zu machen, auch nicht auf den Rentenversicherungsträger übergegangen.
Das Problem hierbei ist:
Dass er auch bei seiner Altersrente einen Schaden hat,
erfährt der Geschädigte erst, wenn er in Altersrente geht, auch eine
sozialgerichtliche Entscheidung hierüber ist erst möglich, wenn der
Altersrentenbescheid vorliegt – oft Jahre nach dem Umfall, insbesondere nach
Ablauf der Verjährungsfrist, die nur 3 Jahre beträgt.
Deshalb:
Auf keinen Fall einen Abfindungsvergleich schließen,
welcher diesen Rentenschaden nicht umfasst!
Die Geltendmachung diesen Schadens sollte entweder
vorbehalten werden, oder durch ein Gericht festgestellt werden, dass der
Schädiger auch einen etwaigen Schaden bei der Altersrente zu ersetzen hat!