Rentenkürzung - Bundessozialgericht - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Rentenkürzung - Bundessozialgericht

Wissenswertes > Sozialrecht
Bundessozialgericht:
Keine Kürzung der Altersrente mehr bei Erstattung der entgangenen Rentenbeiträge durch den Schädiger!

Mit seinem Urteil vom 13.12.17 (Az. B 13 R 13/17 R) hat das Bundessozialgericht der jahrzehntelangen Bereicherung der Rentenkassen zulasten Erwerbsgeminderter endlich ein Ende bereitet!
 
Das Problem:
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde der sogenannte Zugangsfaktor eingeführt. Der volle Zugangsfaktor beträgt 1,0.  Wird Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen,  hat dies einen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat zur Folge, den vor Vollendung des 63. Lebensjahres Rente bezogen wird. Mit dem Rentenreformgesetz 1999  wurde dieser Abschlag auch auf Erwerbsminderungsrenten mit Beginn ab 1.1.2001 ausgeweitet. Beim Übergang des Erwerbsgeminderten in die Altersrente wird auch diese mit dem Abschlag errechnet, was auch zu einer niedrigeren Altersrente führt.
Daran änderten die Rentenversicherungsträger bisher nichts, auch wenn ihnen ein Dritter, der die Erwerbsminderung verschuldet hat, sowohl die ausgezahlte Erwerbsminderungsrente, als auch die entgangenen Rentenversicherungsbeiträge des Geschädigten erstatten musste (Beitragsregress). Die Rentenversicherungsträger wurden vom Schädiger so gestellt, als wenn die Erwerbsminderung nie eingetreten wäre. Dennoch verweigerten sie bisher die Weitergabe dieser Erstattung an ihren Versicherten durch Zahlung einer Altersrente mit vollem Zugangsfaktor, sondern zahlten weiterhin nur die wegen des geringeren Zugangsfaktors geringere Altersrente.
 
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Zugangsfaktor in der Altersrente entsprechend der Beitragserstattung zu berechnen ist, d.h., bei voller Erstattung von Beiträgen und Erwerbsminderungsrente mit 1 anzusetzen ist!
 
Was Sie jetzt beachten müssen:
 
  1. Werden nicht die vollen Beträge erstattet, weil Schädiger und Rentenversicherungsträger z.B. einen Abfindungsvergleich schließen, müssen Sie den verbleibenden Rentenschaden gegen den Schädiger geltend machen. Beachten Sie jedoch die Verjährungsfrist von 3 Jahren, d.h., Sie dürfen nicht erst warten, bis Sie in Altersrente gehen, sondern müssen vorher entweder eine Einigung mit dem Schädiger treffen, oder gerichtlich feststellen lassen, dass der Schädiger Ihnen einen verbleibenden Rentenschaden erstatten muss!
  2. Verfügen Sie bereits über einen (Alters-)Rentenbescheid mit gekürztem Zugangsfaktor, müssen Sie dagegen im Hinblick auf das Urteil des BSG Widerspruch einlegen, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist, andernfalls gemäß §§ 44 oder 48 Abs. 2 SGB X Neuverbescheidung verlangen, wenn Ihnen der verbliebene Rentenschaden vom Schädiger noch nicht erstattet wurde.
 
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