Bundessozialgericht:
Keine
Kürzung der Altersrente mehr bei Erstattung der entgangenen Rentenbeiträge
durch den Schädiger!
Mit
seinem Urteil vom 13.12.17 (Az. B 13 R 13/17 R) hat das Bundessozialgericht der
jahrzehntelangen Bereicherung der Rentenkassen zulasten Erwerbsgeminderter
endlich ein Ende bereitet!
Das Problem:
Mit
dem Rentenreformgesetz 1992 wurde der sogenannte Zugangsfaktor eingeführt. Der
volle Zugangsfaktor beträgt 1,0. Wird
Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen, hat dies einen Abschlag von 0,3 % für jeden
Monat zur Folge, den vor Vollendung des 63. Lebensjahres Rente bezogen wird.
Mit dem Rentenreformgesetz 1999 wurde
dieser Abschlag auch auf Erwerbsminderungsrenten mit Beginn ab 1.1.2001
ausgeweitet. Beim Übergang des Erwerbsgeminderten in die Altersrente wird auch
diese mit dem Abschlag errechnet, was auch zu einer niedrigeren Altersrente
führt.
Daran
änderten die Rentenversicherungsträger bisher nichts, auch wenn ihnen ein
Dritter, der die Erwerbsminderung verschuldet hat, sowohl die ausgezahlte
Erwerbsminderungsrente, als auch die entgangenen Rentenversicherungsbeiträge
des Geschädigten erstatten musste (Beitragsregress). Die
Rentenversicherungsträger wurden vom Schädiger so gestellt, als wenn die
Erwerbsminderung nie eingetreten wäre. Dennoch verweigerten sie bisher die
Weitergabe dieser Erstattung an ihren Versicherten durch Zahlung einer
Altersrente mit vollem Zugangsfaktor, sondern zahlten weiterhin nur die wegen
des geringeren Zugangsfaktors geringere Altersrente.
Das
Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Zugangsfaktor in der
Altersrente entsprechend der Beitragserstattung zu berechnen ist, d.h., bei
voller Erstattung von Beiträgen und Erwerbsminderungsrente mit 1 anzusetzen
ist!
Was Sie jetzt beachten müssen:
- Werden nicht die
vollen Beträge erstattet, weil Schädiger und Rentenversicherungsträger z.B.
einen Abfindungsvergleich schließen, müssen Sie den verbleibenden
Rentenschaden gegen den Schädiger geltend machen. Beachten Sie jedoch die
Verjährungsfrist von 3 Jahren, d.h., Sie dürfen nicht erst warten, bis Sie
in Altersrente gehen, sondern müssen vorher entweder eine Einigung mit dem
Schädiger treffen, oder gerichtlich feststellen lassen, dass der Schädiger
Ihnen einen verbleibenden Rentenschaden erstatten muss!
- Verfügen Sie
bereits über einen (Alters-)Rentenbescheid mit gekürztem Zugangsfaktor,
müssen Sie dagegen im Hinblick auf das Urteil des BSG Widerspruch
einlegen, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist, andernfalls gemäß §§
44 oder 48 Abs. 2 SGB X Neuverbescheidung verlangen, wenn Ihnen der
verbliebene Rentenschaden vom Schädiger noch nicht erstattet wurde.