Wenn jemand verstirbt, wird den Angehörigen von
Behörden gerne eingeredet, sie müssten sich um die Beerdigung kümmern. Diese
beauftragen dann ein Bestattungsinstitut mit der Beerdigung.
Ist der Nachlass
überschuldet, will der angehörige Erbe das Erbe ausschlagen, oder ist er
aufgrund eines Testaments überhaupt nicht zum Erben berufen, kann dies zu
erheblichen Problemen führen. Denn ungeachtet dessen, wer die Beerdigungskosten
zu tragen hat (Erbe, Unterhaltspflichtiger, Sozialamt), führt die Beauftragung
eines Bestattungsinstituts dazu, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zum
Bestattungsinstitut zunächst einmal als Vertragspartner für die Kosten haftet.
Da bis zur Entscheidung, wer letztendlich die Kosten zu tragen hat, unter
Umständen viel Zeit vergehen kann, kann es passieren, dass der Auftraggeber
gezwungen ist, in Vorlage zu treten und Gefahr läuft, später auf den Kosten
sitzen zu bleiben, wenn der Nachlass überschuldet und der letztendliche Erbe/
oder Kostenpflichtige mittellos ist. Vor Beauftragung eines
Bestattungsinstituts sollte man daher klären, ob die Möglichkeit besteht, dass
der Nachlass überschuldet ist und gegebenenfalls vorab beim Sozialamt beantragen, die Kosten zu
übernehmen.