Das Problem:
Ein Hartz-IV-Empfänger wohnt in eigener Wohnung
bzw. Haus. Solange diese nicht unangemessen groß sind, fallen sie unter das
Schonvermögen und er erhält trotzdem Arbeitslosengeld II. Soweit so schön.
Das Böse Erwachen für die Erben kommt jedoch,
wenn der Hartz-IV-Empfänger stirbt, und die Immobilie auf die Erben übergeht.
Nach der kaum bekannten Vorschrift § 35 II SGB II müssen die Erben in diesem
Fall die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Erbe zurückzahlen!
Ausnahmen gelten nur dann, wenn
· der Wert des Nachlasses unter € 15.500,-- liegt
· oder der Erbe Partner des Erblassers, oder mit diesem verwandt
war
und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt
und ihn gepflegt hat.
· Oder die Immobilie ist für den Erben selbst Schonvermögen
Dasselbe gilt grundsätzlich zwar für Geldvermögen, wirkt sich in
der Praxis jedoch selten aus, da die Obergrenze des Schonvermögens in der Regel
unter € 15.500 liegt.
Die Lösung:
Der Erblasser sollte sein Vermögen daher schon vor seinem Tod auf
unter € 15.500,-- reduzieren, oder rechtzeitig zu Lebzeiten (10-Jahresgrenze)
auf seine zukünftigen Erben übertragen.