Hauptmenü:
Bei Totalschadensfällen werden wir häufig gefragt: Kann ich meinen beschädigten Pkw zum vom Gutachter ermittelten Restwert verkaufen?
Die Versicherungen meinen, dass sie ein wesentlich höheres Restwertangebot jeweils abgeben dürfen. Aufwind für diese fehlerhafte Ansicht haben die Versicherungen durch einen äußerst fragwürdigen Beschluss des OLG Köln aus dem Jahr 2013 erhalten, nachdem das Gericht – entgegen der ständigen Rechtsprechung - beschlossen hatte, dass stets eine Abstimmung mit der Versicherung vor Verkauf eines beschädigten Pkw stattzufinden hat.
Die gegnerische Versicherung hatte in unserem Fall die Entschädigung unseres Klienten um 1.270,00 € (!) gekürzt, da sie, nachdem unser Klient seinen Pkw gemäß Gutachten verkauft hatte, einen Restwertaufkäufer „aus dem Hut gezaubert hat“, der bereit war, besagte 1.270,00 € mehr für das beschädigte Fahrzeug zu zahlen.
Das Amtsgericht Schweinfurt ist mit seinem Urteil vom 17.03.2014 (Az.: 1 C 1293/13) unserer Argumentation gefolgt und hat unserem Klienten die restliche Entschädigung zugesprochen. Das Gericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass ein sogenannter Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nur dann vorliegt, wenn ein höheres Restwertangebot der Versicherung bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der beschädigte Pkw ohne Probleme zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft werden.