Ablauf eines Scheidungsverfahrens - Urteile - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Ablauf eines Scheidungsverfahrens

Herausgegeben von Gerold Windfelder in Familienrecht · 22/10/2009 21:26:51

Ablauf eines Scheidungsverfahrens
Nach der Trennung sind folgende Fragen zu klären:
Wer nutzt die eheliche Wohnung / Haus nach der Trennung weiter? Wenn keine Einigung erzielt wrden kann, muss ein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden
Unterhaltsansprüche für den einkommenslosen / geringverdienenden Ehegatten und die Kinder
Bei wem leben die Kinder? Wann und wie oft kann der andere Elternteil Umgang mit den Kindern haben? Kann keine Einigung erzielt werden, muß ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren oder Umgangsverfahren eingeleitet werden. Das Jugendamt berät und vermittelt.
Wer erhält/nutzt gemeinsam angeschafften Hausrat (insb. PKW, Kühlschrank, Waschmachine)? Kann keine Einigung erzielt werden ist ein Hausratsverfahren erforderlich.
Auseinandersetzung von Vermögen, wie z.B. eine gemeinsame Imobilie. Kann keiene Einigung erzielt werden, ist unter Umständen ein Teilungsversteigerungsverfahren erforderlich.
Vorzeitige Zugewinnausgleichsverfahren, wenn Sie befürchten, daß Ihr Ehegatte vermögen "verschiebt"
Diese Fragen können auch einvernehmlich durch Vereinbarung geregelt werden. Diese Vereinbarungen sollten schriftlich abgefasst werden, manche müssen notariell beurkundet werden.
Lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten, bevor Sie irgendwas unterschreiben!
Das Scheidungsverfahren
der Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, ansonsten wird spätestens nach dreijähriger Trennung die Zerrüttung der Ehe vermutet. In Ausnahmefällen, z.b., wenn die Ehefrau von einem neuen Partner schwanger ist und nicht möchte, dass das Kind noch in der Ehe geboren wird, kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Ehegatten, die ein zu geringes oder kein Einkommen beziehen, können Verfahrenskostenhilfe erhalten. Gerichtskosten fallen für sie dann nicht an, den Rechtsanwalt bezahlt die Landesjustizkasse.
Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag auch ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen, wenn er damit einverstanden ist, es sei denn es sind noch sogenannte „Scheidungsfolgesachen“ strittig
Im „Verbund“ des Scheidungsverfahrens werden auch andere Scheidungsfolgen wie elterliche Sorge, Ehegattenunterhalt, Hausrat und Wohnung, sowie der Versorgungsausgleich (= Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anwartschaften für die Altersversorgung) gemeinsam mit dem Scheidungsantrag entschieden.
Scheidungsfolgesachen können grundsätzlich auch isoliert, also nicht im Verbund, z.B. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden, hat ein Ehegatte jedoch Verfahrenskostenhilfe erhalten, sollten sie noch mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden, da die Verfahrenskostenhilfe anderenfalls wegen der höheren Kosten eines isolierten Verfahrens u. U. nicht in voller Höhe bewilligt wird
Nach Eingang des Scheidungsantrages beim Familiengericht wird dieser dem anderen Ehegatten zur Stellungnahme zugeleitet und es werden Formulare für den Versorgungsausgleich verschickt. Diese dienen der Ermittlung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften
Sobald die Träger der Versorgungsanwartschaften die Auskünfte über die Anwartschaften erteilt haben, wird vom Familiengericht ein Termin angesetzt, in welchem die Ehegatten persönlich zu ihren Personalien und den Scheidungsvoraussetzungen, sowie den strittigen Scheidungsfolgesachen angehört werden
Sind alle Fragen geklärt, kann in diesem Termin bereits die Scheidung ausgesprochen werden.
Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann sofort auf Rechtsmittel verzichtet werden und die Scheidung wird sofort rechtskräftig. Anderenfalls wird das Scheidungsurteil nach einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils an beide Beteiligte rechtskräftig.
Muss sich die bisher bei ihrem Ehemann mitversicherte Ehefrau noch selbst krankenversichern, sollte ein sofortiger Rechtsmittelverzicht unterlassen werden, da die Mitversicherung mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt!



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