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Das neue Erbrecht: Vortrag vom 10.09.2009

Herausgegeben von Nicole Meyer in Erbrecht · 10/10/2009 16:54:00
Das neue Erbrecht - Vortrag vom 10.09.09 Rechtsanwältin Nicole Meyer Haßfurt
  1. Erbfolgen
  • Gesetzliche Erben
  • Pflichtteilsrecht
  • Änderung im Erbrecht
  • Änderung bei der Erbschaftssteuer
  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
 
Das neue Erbrecht - Vortrag vom 10.09.09 Rechtsanwältin Nicole Meyer Haßfurt
  1. Erbfolgen
  2. Gesetzliche Erben
    1. \t\t\t\tErben erster Ordnung: Abkömmlinge
    2. \t\t\t\tErben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
    3. \t\t\t\tErben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
      \t\t\t\tErbrecht des Ehegatten: ¼ neben Erben erster Ordnung + Zugewinnanteil und ½ neben Erben der zweiten Ordnung + Zugewinnanteil
  3. Pflichtteilsrecht
    1. \t\t\t\tPflichtteilsberechtigt nur Abkömmlinge, Ehegatte u. Eltern des Erblassers
    2. \t\t\t\tdie durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, oder wenn das zugewandte weniger als Pflichtteil beträgt, d.h., nicht durch Ausschlagung!
    3. \t\t\t\t½ des gesetzlichen Erbteils
    4. Ausschluss des Pflichtteils: gem. §§ 2333ff BGB bei:
      1. Tötungsversuch des Pflichtteilsberechtigten gegen Erblaser u. a.
      2. Verbrechen oder schweres vorsätliches Vergehen gegen Erblasser u.a.
      3. \t\t\t\t\t\tges. Unterhaltspflicht dem Erblasser gegenüber böswillig verletzt
      4. rkr. Veruteilung wegen vors. Tat (begangen z.Zp. der Verfügung) zu mindestens einem Jahr oder Unterbringung wegen einer solchen tat und Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für Erblasser (z. Zp der Verfügung) unzumutbar; genaue Angaben in Verfügung notwendig.
  4. Änderung im Erbrecht
    1. Stundung des Pflichtteils möglich (§ 2331a I BGB), wenn sofortige Erfüllung wegen Art der Nachlassgegenstände unbillige Härte
      1. \t\t\t\t\t\tFamilienheim müsste veräußert werden
      2. \t\t\t\t\t\tdie Lebensgrundlage für Erben und Familie bildendes Wirtschaftsgut müsste veräußert werden
      3. \t\t\t\t\t\tInteressenabwägung
    2. Abgestufter Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 III BGB) Schenkung führt nach 10 Jahren überhaupt nicht, nach 9 Jahren zu 10%, nach 8 Jahren zu 20% usw. zur Erhöhung des Nachlasse
    3. \t\t\t\tAnspruch auf Ausgleich der Pflegeleistung erweitert (§ 2057b BGB) jetzt jeder gesetzliche Erbe nach Leistungen der Pflegeversicherun
    4. \t\t\t\tVeränderung der Pflichtteilsentziehung
      1. \t\t\t\t\t\tauch wenn Tat gegen „Erblasser nahestehende Person“ (z.B. Kinder des Lebensgefährten)
      2. \t\t\t\t\t\trkr. Verurteilung statt „unsittlicher Lebenswandel“
    5. Lebenspartner zumindest bei steuerlichen Freibeträgen Ehegatten gleichgestellt (nicht bei Steuerklasse)
  5. Änderungen bei der Erbschaftssteuer
    1. \t\t\t\tkeine Erbschaftssteuer wenn selbst genutztes Wohneigentum vererbt an:
      1. Ehegatte / Lebenspartner (§ 13 I Nr. 4b ErbStG)
        1. \t\t\t\t\t\t\t\td. Erblasser bis zum Tod selbst genutzt
        2. \t\t\t\t\t\t\t\tdurch Erwerber unverzüglich selbst genutzt
        3. \t\t\t\t\t\t\t\tNutzung zu Wohnzwecken durch Erwerber für mindestens 10 Jahre, es sei denn daran gehindert (z.B. Pflegeheim)
      2. Kinder (§ 13 I Nr. 4c ErbStG)
        1. \t\t\t\t\t\t\t\twie Ehegatte, jedoch begrenzt auf 200qm
        2. \t\t\t\t\t\t\t\tNutzflächen dabei nicht mitgezählt
        3. \t\t\t\t\t\t\t\tanteilige Versteuerung wenn größere Fläche
        4. \t\t\t\t\t\t\t\tVerbindlichkeiten dürfen nur abgezogen werden, soweit Immobilie nicht steuerbefrei
      3. Freibeträge werden angehoben (§ 16 ErbStG)
        1. \t\t\t\t\t\t\t\tEhegatte 500.000,-- €
        2. Kinder 400.000,-- €
        3. Enkel 200.000,-- €


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