Familienrecht - Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Windfelder & Kollegen

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Familienrecht

Rechtsgebiete

Familienrecht:
 
Im Jahr 2012 betrug die Scheidungsquote in Deutschland 46, 24 %. Das heißt, nahezu jede zweite Ehe wird derzeit geschieden.
 
Das Familienrecht befasst sich mit allen rechtlichen Fragen, welche sich im Zusammenhang mit einer Trennung auch nichtehelicher Beziehungen und Scheidung ergeben, z.B. mit der Regelung des
 
  • Umgangs- und Sorgerechts über die gemeinsamen minderjährigen Kinder
 
Im Jahr 2006 waren allein in Bayern über 21.000 minderjährige Kinder von Trennung und Scheidung betroffen.
In diesen Fällen ist zu klären, wo die Kinder leben sollen, wer die wichtigen Fragen die Kinder betreffend entscheidet und wie oft der andere Elternteil die Kinder sehen kann.
 
  • Unterhaltsrechts
 
Das Zerbrechen der Familie ist vor allen Dingen für alleinerziehende Mütter ein Armutsrisiko, denn über 20% der Ein-Eltern-Haushalte gelten als arm. Doch eine Scheidung kann auch Männer in den Ruin treiben.
Dasselbe Einkommen, wegen Steuerklassenwechsel sogar ein geringeres Einkommen muss nun für zwei Haushalte reichen.
Es muss daher geregelt werden, welchen Unterhalt der nichtbetreuende Elternteil wie lange zu zahlen hat.
 
  • Vermögensauseinandersetzung
 
Insbesondere, wenn die Ehe schon länger bestanden hat, sind die Ehegatten wirtschaftlich eng verflochten. Man hat sich z.B. eine gemeinsame Immobilie angeschafft, gemeinsame Darlehen aufgenommen, oder ein Ehegatte hat zur Renovierung einer Immobilie, die nur dem anderen gehört, einen nicht unerheblichen finanziellen Beitrag geleistet oder Arbeitsleistungen erbracht.
Manchmal haben die Ehegatten auch ein gemeinsames Unternehmen aufgebaut.
Diese Verflechtungen müssen so aufgelöst werden, dass man beiden Ehegatten gerecht wird und es für die Ehegatten wirtschaftlich auch tragbar ist, z.B., wenn der andere Ehegatte „ausbezahlt“ werden muss.
 
  • Zugewinnausgleiches
 
Die Ehegatten beziehen nicht immer Einkommen in gleicher Höhe, insbesondere der Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder überwiegend betreut oder betreut hat, kann während der Ehe kein so hohes Vermögen erwerben, wie der Ehegatte, der sich überwiegend seiner Karriere widmen kann. Diese unterschiedlichen Vermögenszuwächse werden mit dem Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Dabei muss geklärt werden, welche Vermögenszuwächse überhaupt in den Zugewinnausgleich fallen und verhindert werden, dass der andere Ehegatte Vermögen „verschiebt“.
 
  • Ausgleichs der Rentenanwartschaften
 
Eine unterschiedliche Erwerbsbiographie und Einkommen der Ehegatten, oder die unterschiedliche Altersversorgung der Arbeitgeber führt dazu, dass die Höhe der Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten in der Ehe erwirtschaftet haben, sich teilweise stark unterscheidet. Mit dem Versorgungsausgleich, werden diese Unterschiede ausgeglichen. Dies erfolgt zwar von Amts wegen durch das Gericht, insbesondere durch einen Ehevertrag kann hierauf jedoch Einfluss genommen werden, oder „schuldrechtlich auszugleichende“ Anrechte können erst auf Antrag kurz vor Rentenbeginn ausgeglichen werden.
 
  • Aufteilung der Haushaltsgegenstände/Zuweisung der Wohnung
 
Nach einer Trennung sind gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände, aber auch eingebrachte Gegenstände, auf die der andere angewiesen ist, so aufzuteilen, dass man beiden gerecht wird.
Zu klären ist auch, wer in der vormaligen Ehewohnung verbleibt.
 
  • Gewaltschutzes
 
Eine Trennung ist immer mit Konflikten verbunden. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Konflikten zu Gewalttätigkeit/unzumutbaren Belästigungen des einen Ehegatten gegen den anderen, sind in Form von Unterlassungsanordnungen oder Wegweiseanordnungen erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
 
  • Nach der Scheidung
 
Mit der Scheidung der Ehe ist die rechtliche Beziehung der Ehegatten jedoch noch nicht beendet.
Wenn sich die Umstände ändern, die einer Regelung zugrunde lagen, sind diese auch nach der Scheidung noch anzupassen, in dem z.B. der Unterhalt abgeändert, oder der Versorgungsausgleich angepasst wird.
 
  • nichteheliche Beziehungen
 
Auch nichteheliche Beziehungen außerhalb des LPartG (Lebenspartnergesetz) führen teilweise zu denselben Verpflechtungen wie eine Ehe (gemeinsame Immobilien, Darlehen, Kinder), die nach einer Trennung gelöst und geregelt werden müssen.
 
Für alle familienrechtlichen Fragen steht Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 
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